Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Leistungsumfang
1) Unsere Stundensätze beinhalten folgende Leistungen:
a) Gesamter Aufwand für das Ein- und Ausladen des Umzugsguts, Transport,
Schutzverpackung und Sicherung der Möbel, die Fahrkilometer innerhalb des
Kantons Zürich, De- und Montage der Möbel.
b) Es werden keine Früh-, Nacht- oder Samstagszuschläge erhoben.
c) Sofern keine Pauschale vereinbart wurde, gilt folgendes:
– Es werden jeweils die tatsächlich angefallenen Stunden in Rechnung
gestellt (min. Aufwand 3 Stunden).
– Die Zeitrechnung ist auf 15 Minuten genau und die angefangenen Stunden
werden nicht voll verrechnet.
2. Zusätzlich zu vergüten sind insbesondere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Leistungen und
Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Kunden nach Vertragsschluss
erweitert wird.
II. Allgemeine Bestimmungen
1. Sämtliche Gegenstände, die in irgendeiner Weise das Personal, das Transportgut oder das
Transportmittel gefährden oder sonst wie beeinträchtigen könnten, sind vom Transport
ausgeschlossen.
2. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus
anderen Gründen, für welche Rössli Umzug keine Schuld trifft verzögert, hat der
Auftraggeber keinerlei Anspruch auf Entschädigung jeglicher Art.
3. Nach vier Stunden haben die Zügelmänner Anrecht auf eine gesetzlich vorgeschriebene
Pause von mindestens 30 Minuten, nach acht Stunden 60 Minuten (verteilte Pausen).
4. Die Pausenzeiten werden nicht verrechnet.
III. Pflichten der Vertragsparteien
1. Pflichten von Rössli Umzug
a) Rössli Umzug verpflichtet sich, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen
Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen.
b) Sie führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus.
c) Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des
Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
2. Pflichten des Kunden
a) Der Kunde hat der Firma Rössli Umzug rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den
Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen.
b) Der Kunde ist verpflichtet, der Rössli Umzug auf die besondere Beschaffenheit des
Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen.
c) Der Kunde hat dafür besorgt zu sein, dass die Transportarbeiten, die Ver- und
Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der
Transportfahrzeuge begonnen werden können.
d) Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive
Effekten des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.
IV. Fälligkeit des Vereinbarten Entgelts
Die Bezahlung für den Umzug erfolgt grundsätzlich Bar an den Chauffeur / Gruppenleiter am
Umzugstag. Die Zahlung kann auch per Vorkasse geleistet werden. Auslandsumzüge müssen
grundsätzlich per Vorkasse erfolgen.
V. Annullierung
1. Bei Annullierung wird eine Umtriebs Entschädigung von CHF 500.- CHF erhoben.
VI. Zoll
1. Der Kunde ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und
übernimmt gegenüber der Rössli Umzug sowie den Bahn- und Zollorganen die volle
Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisung durch den Kunden ist die Rössli Umzug
berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.
2. Rössli Umzug hat den Kunden auf die bestehenden Zollvorschriften hinzuweisen. Der Kunde
hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren
Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung,
die Unvollständigkeit sowie Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Kunde
aufzukommen. Er haftet der Rössli Umzug für alle sich aus der Zollbehandlung des
Transportgutes ergebenen Auslagen. Die tarifgemässen Zollabfertigungskosten setzen eine
normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit
den zuständigen Behörden sind der Rössli Umzug entsprechend zu vergüten. Rössli Umzug ist
nicht verpflichtet, Frachten, Zölle oder Abgaben zu bevorschussen. Er kann vom Kunden
Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt die Rössli Umzug in Vorlage, so sind
ihm Vorlageprovision und Zins sowie nachgewiesener Kursverlust zu ersetzen.
VII. Haftung
1. Der Frachtführer haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch Fahrlässigkeit seines
Personals verursacht worden sind.
2. Er haftet nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt
angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei
Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
3. Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten
Transportanstalten.
4. Der Frachtführer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen
Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen,
Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten
Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen
Behältnissen haftet der Frachtführer nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine
eigenen oder von ihm beauftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung des
Frackführers beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen
Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher
Ersatzleistung.
5. Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in
der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in
einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Soweit der
Frachtführer den Auftrag hat, die Güter einer anderen Transportanstalt zu übergeben,
erlischt seine Haftung mit Übergabe der Güter.
6. Die Haftung des Frachtführers bei Beschädigung oder Verlust ist limitiert auf den allgemein
üblichen Handelswert der Ware zu Zeit der Beschädigung oder des Verlustes.
7. Pro Ereignis ist die Haftung des Frachtführers auf CHF 50’00.- beschränkt. Vorbehalten
bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen.
VIII. Haftungsausschluss
1. Die Rössli Umzug ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein
Verschulden des Kunden, eine von ihm ohne Zutun der Rössli Umzug erteilte Weisung,
eigene Mängel des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche die
Rössli Umzug keinen Einfluss hat.
2. Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen.
3. Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten,
Sammlerobjekte übernimmt die Rössli Umzug keine Haftung. Wird der Rössli Umzug ein
Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierten Wertangaben übergeben und anhand
dieser Unterlagen eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Kunde diesen
Versicherungsschutz.
4. Die Rössli Umzug haftet nicht für Beschädigungen der Güter während des Be- und Entladens,
Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder
Entladestelle nicht entspricht, die Rössli Umzug den Kunden oder Empfänger vorher darauf
hingewiesen, der Kunde aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für
Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegengeländer, wenn die Grösse oder
Schwere der zu Transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.
5. Die Rössli Umzug haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Feuer, Unfälle, Kriege,
Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden
entstehen.
6. Wird die Beladung der Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus
andren Gründen, für welche die Rössli Umzug GmbH keine Schuld trifft, verzögert, hat der
Kunde keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
7. Ohne gegenseitige Vereinbarung ist die Rössli Umzug für Verzögerungen, die durch nicht
rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der
reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten
entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Kosten (Standgelder,
Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten des Kunden. Auch haftet die Rössli Umzug nicht
für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.
IX. Transport- und Haftpflichtversicherung
1. Durch uns verursachte Schäden an Ihrem Mobiliar oder Immobilien sind bis um unten
erwähnten Maximalbetrag versichert. In den erwähnten Tarifen ist eine
Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Haftung von bis max. CHF 5’000’000.-
eingeschlossen. Der Deckungsumfang der Transportversicherung beträgt CHF 200’000.- und
kann durch eine Zusatzversicherung bis auf CHF 300’000.- erhöht werden.
2. Der Kunde verpflichtet sich allfällige Schäden innerhalb von 24 Stunden SCHRIFTLICH zu
melden. Die Beseitigung der Schäden auf jegliche Art und Weise durch den Kunden, wird
sowohl von der Betriebshaftpflicht- als auch der Transportversicherung nicht gedeckt.
X. Mängelrüge
1. Der Kunde hat das Frachtgut sofort nach Ausladung zu überprüfen. Reklamationen wegen
Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und
überdies der Rössli Umzug innerhalb von einer Woche seit Erbringen der Dienstleistung
schriftlich anzuzeigen.
2. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gilt
Zürich. Es gilt ausschliesslich schweizerischen Rechts.
XII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein. Berührt das die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
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